Was passiert bei einer Betreibung?
Eine Betreibung beginnt mit dem Zahlungsbefehl. Dagegen kannst du innert zehn Tagen ohne Begründung Rechtsvorschlag erheben, was das Verfahren stoppt, bis der Gläubiger den Anspruch gerichtlich durchsetzt. Der Eintrag im Betreibungsregister bleibt fünf Jahre sichtbar.
Die wichtigsten Zahlen
Der Rechtsvorschlag ist das wichtigste Instrument
Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hast du zehn Tage Zeit, mündlich beim Betreibungsamt oder schriftlich Rechtsvorschlag zu erheben — ohne Begründung. Das Verfahren steht damit still, und der Gläubiger muss den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Diese Frist ist kurz und wird häufig verpasst; danach ist der Weg deutlich aufwendiger. Wer die Forderung bestreitet oder Zeit braucht, sollte sie in jedem Fall nutzen.
Was bei der Pfändung geschützt bleibt
Wird das Verfahren fortgesetzt, ermittelt das Betreibungsamt das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Grundbetrag für Lebenshaltung, Miete, Krankenkassenprämie, Berufsauslagen und weitere notwendige Kosten bleiben unangetastet; nur der darüber liegende Teil des Einkommens ist pfändbar. Es lohnt sich, alle relevanten Kosten belegt einzureichen — sie erhöhen das geschützte Minimum.
Der Eintrag und seine Folgen
Betreibungen erscheinen im Betreibungsregisterauszug und bleiben dort fünf Jahre sichtbar, auch wenn die Forderung bezahlt wurde. Das erschwert Wohnungssuche und Vertragsabschlüsse erheblich. Ein Löschungsgesuch ist möglich, wenn die Betreibung ungerechtfertigt war und der Gläubiger zustimmt. Ein Verlustschein bleibt zwanzig Jahre gültig und kann jederzeit wieder geltend gemacht werden.
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- Kann ich einen Eintrag löschen lassen?
- Bei einer ungerechtfertigten Betreibung ist ein Gesuch beim Betreibungsamt möglich; in der Regel braucht es die Zustimmung des Gläubigers oder ein Gerichtsurteil.
- Was ist der Unterschied zwischen Pfändung und Konkurs?
- Privatpersonen werden grundsätzlich auf Pfändung betrieben, im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf Konkurs. Für Privatpersonen endet die Pfändung mit einem Verlustschein, falls die Forderung ungedeckt bleibt.
- Verjähren Verlustscheine?
- Sie verjähren zwanzig Jahre nach Ausstellung. Eine Betreibung aus einem Verlustschein ist nur möglich, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.
Grundlagen und Quellen
- SchKG Art. 74 — Rechtsvorschlag — Frist von zehn Tagen, keine Begründung nötig
- SchKG Art. 93 — Pfändbares Einkommen — Berechnung des Existenzminimums
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Leutrim Miftaraj
Gründer · Innopulse Consulting GmbH
Unternehmer und Finanzbildungs-Enthusiast. Gründer von BudgetHub und dem Budgetwissen-Netzwerk. Ziel: Schweizer Finanzwissen verständlich machen — für alle.
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