Wie funktioniert ein Erbvorbezug?
Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung zu Lebzeiten, die bei der späteren Erbteilung grundsätzlich angerechnet wird. Diese Ausgleichungspflicht kann vom Erblasser erlassen werden — Klarheit schafft nur eine schriftliche Regelung.
Die wichtigsten Zahlen
Was Ausgleichung bedeutet
Erhält ein Kind zu Lebzeiten CHF 200'000 und der Nachlass beträgt später CHF 600'000, wird der Vorbezug rechnerisch hinzugerechnet: Die Teilung erfolgt auf Basis von CHF 800'000, und der Vorbezug wird dem betreffenden Kind angerechnet. Ohne diese Regel würde die Reihenfolge der Zuwendungen über die Erbquoten entscheiden. Genau hier entstehen die meisten Erbstreitigkeiten — weil nichts schriftlich festgehalten wurde.
Was schriftlich gehört
Betrag, Datum, Empfänger, ob es sich um einen Erbvorbezug oder eine Schenkung mit Ausgleichungsdispens handelt, und ob eine Rückzahlungspflicht besteht. Bei grösseren Beträgen oder Liegenschaften ist eine notarielle Regelung sinnvoll. Ein Erbvertrag oder ein Testament kann die Verhältnisse zusätzlich klären — Pflichtteile bleiben dabei zu beachten.
Steuern und Vorsorge
Die Schenkungssteuer ist kantonal geregelt; direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen befreit oder stark privilegiert. Wichtig ist ein zweiter Punkt: Vermögensverzicht wird bei einer späteren Berechnung von Ergänzungsleistungen angerechnet. Wer grössere Beträge überträgt und später auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, wird so behandelt, als besässe er das Vermögen noch.
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- Muss ein Erbvorbezug zurückbezahlt werden?
- Grundsätzlich nicht. Er wird bei der Erbteilung angerechnet; übersteigt er den Erbanteil, kann unter Umständen eine Ausgleichszahlung an die Miterben nötig werden.
- Kann ich ein Kind bevorzugen?
- Nur im Rahmen der verfügbaren Quote — Pflichtteile der Nachkommen bleiben geschützt. Eine ausdrückliche Anordnung ist nötig, sonst gilt die Ausgleichungspflicht.
- Wirkt sich ein Vorbezug auf Ergänzungsleistungen aus?
- Ja. Vermögensverzicht wird bei der EL-Berechnung als weiterhin vorhandenes Vermögen angerechnet, mit einer jährlichen Reduktion.
Grundlagen und Quellen
- ZGB Art. 626 ff. — Ausgleichung — Ausgleichungspflicht bei Zuwendungen an Nachkommen
- ELG Art. 11a — Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte — Anrechnung von Vermögensverzicht
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Leutrim Miftaraj
Gründer · Innopulse Consulting GmbH
Unternehmer und Finanzbildungs-Enthusiast. Gründer von BudgetHub und dem Budgetwissen-Netzwerk. Ziel: Schweizer Finanzwissen verständlich machen — für alle.
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