Was sind Ergänzungsleistungen?
Ergänzungsleistungen decken die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen von AHV- und IV-Rentnern. Sie sind ein gesetzlicher Rechtsanspruch, keine Sozialhilfe — werden aber von einem Teil der Berechtigten nie beantragt.
Die wichtigsten Zahlen
Wie die Berechnung funktioniert
Den anerkannten Ausgaben — Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, Mietzins bis zu einem Höchstbetrag, Krankenkassen-Durchschnittsprämie und weitere Positionen — werden die anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt: Renten, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag und ein Anteil des Vermögens über dem Freibetrag. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, wird die Differenz als jährliche Ergänzungsleistung ausgerichtet.
Warum viele sie nicht beziehen
Die häufigsten Gründe sind fehlendes Wissen über den Anspruch, die falsche Annahme, es handle sich um Sozialhilfe, und die Sorge vor einer Rückzahlungspflicht. Tatsächlich ist es ein Rechtsanspruch aus dem Sozialversicherungsrecht. Eine Rückforderung aus dem Nachlass ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, betrifft aber nur den Nachlass und nicht die Person zu Lebzeiten.
Was zusätzlich vergütet wird
Neben der jährlichen Leistung werden Krankheits- und Behinderungskosten separat vergütet — Zahnarzt, Hilfsmittel, Selbstbehalte, Hilfe zu Hause. Diese Vergütung ist für viele Betroffene finanziell ebenso wichtig wie die laufende Leistung und wird häufig übersehen, weil sie separat beantragt werden muss.
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- Wo stelle ich den Antrag?
- Bei der zuständigen Durchführungsstelle des Wohnkantons, meist der kantonalen Ausgleichskasse oder einer AHV-Zweigstelle in der Wohngemeinde.
- Wird mein Vermögen angerechnet?
- Ja, über einem Freibetrag wird ein Anteil als Einnahme angerechnet. Auch Vermögen, auf das früher verzichtet wurde, wird berücksichtigt.
- Können Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden?
- Von der berechtigten Person zu Lebzeiten grundsätzlich nicht, sofern die Angaben korrekt waren. Aus dem Nachlass ist eine Rückforderung über einem Freibetrag möglich.
Grundlagen und Quellen
- ELG — Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen — Anspruchsvoraussetzungen, anerkannte Ausgaben, Rückerstattung aus dem Nachlass
- ELV — Verordnung über die Ergänzungsleistungen — Höchstbeträge für Mietzins und weitere Positionen
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Leutrim Miftaraj
Gründer · Innopulse Consulting GmbH
Unternehmer und Finanzbildungs-Enthusiast. Gründer von BudgetHub und dem Budgetwissen-Netzwerk. Ziel: Schweizer Finanzwissen verständlich machen — für alle.
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